Das Bürgerbüro im "Neuen Rathaus" ist Service-Zentrum für alle Bürgerinnen und Bürger der Stadt Völklingen sowie erste Anlaufstelle für Informationssuchende und für die meisten Anliegen in der Stadtverwaltung.

Der Besuch des Bürgerbüros ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich, folgende Vorgänge können zu den Öffnungszeiten ohne Termin erledigt werden:

Steuer-Identifikationsnummer, Führungszeugnisse, Meldebescheinigungen, Unterschriftsbeglaubigung, Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister.


Es ist verpflichtend bei der Online-Terminreservierung immer den Namen der Person anzugeben, für die der Termin gebucht wird.

Für Termine im Bürgerbüro benutzen Sie bitte das neue Online-Terminportal:

NEU: zur digitalen Termin-Reservierung

HINWEIS: Neben der Buchung von langfristigen Terminen wird bei der digitalen Termin-Reservierung täglich ab 7.30 Uhr eine große Zahl an kurzfristigen Terminen angeboten.


Terminvereinbarungen, Rückfragen und Beantragungen, die das Fahrerlaubnisrecht betreffen, erfolgen nicht im Bürgerbüro, sondern bei der Fahrerlaubnisbehörde/"Führerscheinstelle". Hierfür bitten wir Sie einen Online-Termin zu reservieren (siehe unten).

Für Fragen steht die Fahrerlaubnisbehörde unter der Mailadresse fahrerlaubnis(at)voelklingen.de oder telefonisch unter +49 (0) 6898 13-2147, -2145 oder -2322 zur Verfügung.

NEU: zur digitalen Termin-Reservierung

Online-Dienste

Reservierung Kfz-Wunschkennzeichen

HINWEIS, 03.09.2024: Reservierung Kfz-Wunschkennzeichen - Aufgrund einer technischen Störung ist die Reservierung eines Wunschkennzeichens über das Portal derzeit leider nicht möglich, der Programmhersteller ist informiert. Bitte kontaktieren Sie für Ihr Wunschkennzeichen das Bürgerbüro unter .

Die Internetreservierung ist unverbindlich. Es besteht kein Anspruch auf die Zuteilung eines bestimmten Kennzeichens. Die verbindliche Zuteilung eines Kennzeichens erfolgt ausschließlich im Rahmen der Zulassung. Eine Reservierung auf Dritte ist nicht möglich.

Außerbetriebsetzung von Fahrzeugen
Wiederzulassung von Fahrzeugen

Sofern Halter/Halterin, amtliches Kennzeichen und Zulassungsbezirk gleich bleiben

Neuzulassung und Umschreibung von Fahrzeugen


Übersicht Dienstleistungen und Verwaltungsvorgänge

Reisepass: Verlust mitteilen

Wenn Sie Ihren Reisepass oder Personalausweis verloren haben, sind Sie verpflichtet, dies der zuständigen Stelle mitzuteilen. Ebenso müssen Sie mitteilen, wenn Sie das verloren geglaubte Dokument wieder finden. Das Gleiche gilt für den Kinderreisepass bzw. Kinderausweis.

Verfahrensablauf

Die Verlustanzeige können Sie formlos, am besten schriftlich oder persönlich, bei den zuständigen Stellen einreichen. Wenn Sie gleichzeitig einen neuen Reisepass oder Personalausweis beantragen wollen, müssen Sie die erforderlichen Unterlagen dafür mitbringen.

Beachten Sie bitte, dass jeder Deutsche, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, verpflichtet ist, einen gültigen Personalausweis zu besitzen, wenn er der allgemeinen Meldepflicht in Deutschland unterliegt oder keine Wohnung hat. Der Pflicht wird auch genügt, wenn der Betroffene einen gültigen Reisepass hat. Sollten Sie daher nur ein einziges Ausweispapier besitzen und dieses verlieren, so müssen Sie die Ausstellung eines neuen Personalausweises oder Reisepasses beantragen. Zur Überbrückung können Sie auch die Ausstellung eines vorläufigen Personalausweises oder vorläufigen Reisepasses beantragen.

Erforderliche Unterlagen

Im Regelfall sind bei einer bloßen Verlustanzeige keine Unterlagen vorzulegen.

Frist

Sobald der Verlust bemerkt wird.

Fachdienst 33 - Bürgerbüro

Standort: Neues Rathaus
Zimmer: Bürgerbüro

06898 / 13-0 E-Mailschreiben an buergerbuero@voelklingen.de


ein Schritt zurück

Seit dem 01. März 2007 wird zwischen vorübergehender und endgültiger Stilllegung nicht mehr unterschieden. Ein Fahrzeug hat entweder den Status "zugelassen" oder "außer Betrieb gesetzt".

Jedoch können Fahrzeuge auch bei jeder anderen Zulassungsbehörde im Bundesgebiet unproblematisch außer Betrieb gesetzt werden.

Erforderliche Unterlagen

Frist

Bei Vorlage der erforderlichen Unterlagen: sofort.

Gebühr/Tarife

Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Weitere Angaben erhalten Sie von Ihrer Zulassungsbehörde.

Sonstiges

Zahlungsart: bar oder auch per EC-Karte. Bei Online-Außerbetriebsetzung erfolgt die Bezahlung der anfallenden Gebühren mittels ePayment-System.

Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplaketten dürfen mit den ungestempelten Kennzeichen in dem auf dem Kennzeichen ausgewiesenen Zulassungsbezirk und im angrenzenden Bezirk am Tag der Abmeldung (Außerbetriebsetzung) bis längstens 24 Uhr durchgeführt werden. Dabei müssen die bisherigen Kennzeichen am Fahrzeug angebracht sein. Bei der Fahrt muss der kürzeste Weg (ohne Umweg) genommen werden.