Rathaus Online
Verwaltungsangelegenheiten bequem von zu Hause aus erledigen können Sie über das Internetportal der Stadt Völklingen.
Das Angebot an Online-Diensten wird stetig ausgebaut. Teilweise ist es bereits möglich, Verwaltungsgebühren über eine E-Payment-Funktion zu bezahlen.
Service & Rathaus
Online-Wahlscheinantrag (Briefwahlunterlagen anfordern)
Melderegister-Auskunft
Reservierung Kfz-Wunschkennzeichen
Die Internetreservierung ist unverbindlich. Es besteht kein Anspruch auf die Zuteilung eines bestimmten Kennzeichens. Die verbindliche Zuteilung eines Kennzeichens erfolgt ausschließlich im Rahmen der Zulassung. Eine Reservierung auf Dritte ist nicht möglich.
Außerbetriebsetzung von Fahrzeugen (für Fahrzeuge, die nach dem 1.1.2015 angemeldet wurden)
Wiederzulassung von Fahrzeugen, sofern Halter/Halterin, amtliches Kennzeichen und Zulassungsbezirk gleich bleiben
Neuzulassung und Umschreibung von Fahrzeugen
Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
Gewerbe an-, um- und abmelden
Fundbüro
Digitaler Bauantrag (Untere Bauaufsichtsbehörde)
Urkundenbeantragung (Geburt, Ehe, Lebenspartnerschaft, Sterbefall)
Ergebnisse und statistische Daten zu Wahlen
Ausschreibungen und Vergaben suchen
Ratsinformationen für Bürger
Unsere Stadt
Besucherstatus Erlebnisbad Köllerbachtal abfragen
Fahrplanauskunft Völklinger Verkehrsbetriebe
Bildung & Soziales
Freie Kita-Plätze suchen
Bücherausleihe Stadtbibliothek
VHS-Kurse buchen
Kultur, Freizeit & Tourismus
Ticket-Vorverkauf: Völklinger Kulturmeile
Veranstaltungskalender
Broschüren & Prospekte anfordern
Gastgeber (Gastronomie) suchen
Gastgeber (Übernachten) suchen
Wirtschaft, Bauen & Umwelt
Digitaler Bauantrag (Untere Bauaufsichtsbehörde
Freie Gewerbeflächen suchen
EU Dienstleistungsrichtlinie
Die EU-Dienstleistungsrichtlinie beinhaltet unten anderem folgende Eckpunkte:
Abbau bürokratischer Hürden
Die EU-DLR verlangt, dass sämtliche Verfahren und Formalitäten, die für die Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit gelten, dahingehend geprüft werden, ob sie „einfach genug“ sind (Art. 5 EU-DLR) und den weiteren Vorgaben der Richtlinie entsprechen.
Einheitlicher Ansprechpartner als zentrale Kontaktstelle für den Dienstleister
Um dem Dienstleistungserbringer aus Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union die Aufnahme und Ausübung seiner Tätigkeit zu erleichtern, kann er sich an einen so genannten Einheitlichen Ansprechpartner (EA) wenden. Der EA wird dann unterstützend tätig, indem er:
- den Dienstleister über alle die Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistung betreffenden Verfahren, Formalitäten und zuständigen Behörden informiert (Art. 7 EU-DLR) und
- die Abwicklung dieser Verfahren und Formalitäten - auf ausdrücklichen Wunsch des Dienstleisters - koordiniert (Art. 6 EU-DLR).
Es ist jedoch zu betonen, dass sich der Dienstleistungserbringer auch weiterhin direkt an die zuständige Behörde wenden kann, um Informationen zu Verfahren und Formalitäten zu erhalten.
Elektronische Verfahrensabwicklung
Die Verfahren und Formalitäten zur Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit, wie z.B.:
- Erklärungen,
- Anmeldungen,
- Beantragung von Genehmigungen bei den zuständigen Behörden,
- Beantragung von Einträgen in Register, in Berufsrollen, in Datenbanken und
- Registrierung bei Berufsverbänden oder Berufsorganisationen
sollen problemlos aus der Ferne und elektronisch abzuwickeln sein. Dabei betrifft diese Vorgabe nicht nur die Interaktion zwischen Dienstleister und EA, sondern auch die Interaktion zwischen Dienstleister und zuständiger Behörde. Insgesamt wird dadurch die elektronische Interaktion zu einem verpflichtenden Grundelement des Verwaltungshandelns aller zuständige Behörden (Art. 8 EU-DLR).
Genehmigungsfiktion
Für den Fall, dass, nach Vorliegen aller mit einem Antrag vom Dienstleistungserbringer einzureichenden Unterlagen, die zuständigen Behörden die entsprechenden Verwaltungsverfahren nicht in einem vorher festgesetzten Zeitraum durchführen, gilt der Antrag des Dienstleisters nach Ablauf der gesetzlich festgelegten Frist als genehmigt. Diese so genannte Genehmigungsfiktion (Art. 13 EU-DLR) erhöht die zeitlichen Anforderungen an das Verwaltungshandeln des EA und der zuständigen Behörden gleichermaßen.
Verbraucherschutz
Die Erleichterung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs soll einhergehen mit einer verstärkten Information der Dienstleistungsempfänger, um neben der Bereitschaft zur Inanspruchnahme grenzüberschreitender Dienstleistungen auch den Schutz der Verbraucher zu verbessern. Daher können sich auch Dienstleistungsempfänger zum Zwecke der Informationsgewinnung, z.B. über Anforderungen an Dienstleistungserbringer im Bundesgebiet, an den EA wenden (Art. 7 EU-DLR).
Vertiefte europäische Zusammenarbeit aller Genehmigungsbehörden
Die beschriebenen Regelungen erfordern eine enge und effiziente Zusammenarbeit der öffentlichen Verwaltungen der Mitgliedsstaaten. Deshalb soll zum Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedsstaaten ein elektronisches System (Internal Market Information System) geschaffen werden. Dieses System soll beispielsweise die Überprüfung einer landessprachlich verfassten Urkunde ermöglichen oder erleichtern.