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Das Angebot an Online-Diensten wird stetig ausgebaut. Teilweise ist es bereits möglich, Verwaltungsgebühren über eine E-Payment-Funktion zu bezahlen.


EU Dienstleistungsrichtlinie

Die EU-Dienstleistungsrichtlinie beinhaltet unten anderem folgende Eckpunkte:

Abbau bürokratischer Hürden

Die EU-DLR verlangt, dass sämtliche Verfahren und Formalitäten, die für die Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit gelten, dahingehend geprüft werden, ob sie „einfach genug“ sind (Art. 5 EU-DLR) und den weiteren Vorgaben der Richtlinie entsprechen.

Einheitlicher Ansprechpartner als zentrale Kontaktstelle für den Dienstleister

Um dem Dienstleistungserbringer aus Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union die Aufnahme und Ausübung seiner Tätigkeit zu erleichtern, kann er sich an einen so genannten Einheitlichen Ansprechpartner (EA) wenden. Der EA wird dann unterstützend tätig, indem er:

  • den Dienstleister über alle die Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistung betreffenden Verfahren, Formalitäten und zuständigen Behörden informiert (Art. 7 EU-DLR) und
  • die Abwicklung dieser Verfahren und Formalitäten - auf ausdrücklichen Wunsch des Dienstleisters - koordiniert (Art. 6 EU-DLR).

Es ist jedoch zu betonen, dass sich der Dienstleistungserbringer auch weiterhin direkt an die zuständige Behörde wenden kann, um Informationen zu Verfahren und Formalitäten zu erhalten.

Elektronische Verfahrensabwicklung

Die Verfahren und Formalitäten zur Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit, wie z.B.:

  • Erklärungen,
  • Anmeldungen,
  • Beantragung von Genehmigungen bei den zuständigen Behörden,
  • Beantragung von Einträgen in Register, in Berufsrollen, in Datenbanken und
  • Registrierung bei Berufsverbänden oder Berufsorganisationen

sollen problemlos aus der Ferne und elektronisch abzuwickeln sein. Dabei betrifft diese Vorgabe nicht nur die Interaktion zwischen Dienstleister und EA, sondern auch die Interaktion zwischen Dienstleister und zuständiger Behörde. Insgesamt wird dadurch die elektronische Interaktion zu einem verpflichtenden Grundelement des Verwaltungshandelns aller zuständige Behörden (Art. 8 EU-DLR).

Genehmigungsfiktion

Für den Fall, dass, nach Vorliegen aller mit einem Antrag vom Dienstleistungserbringer einzureichenden Unterlagen, die zuständigen Behörden die entsprechenden Verwaltungsverfahren nicht in einem vorher festgesetzten Zeitraum durchführen, gilt der Antrag des Dienstleisters nach Ablauf der gesetzlich festgelegten Frist als genehmigt. Diese so genannte Genehmigungsfiktion (Art. 13 EU-DLR) erhöht die zeitlichen Anforderungen an das Verwaltungshandeln des EA und der zuständigen Behörden gleichermaßen.

Verbraucherschutz

Die Erleichterung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs soll einhergehen mit einer verstärkten Information der Dienstleistungsempfänger, um neben der Bereitschaft zur Inanspruchnahme grenzüberschreitender Dienstleistungen auch den Schutz der Verbraucher zu verbessern. Daher können sich auch Dienstleistungsempfänger zum Zwecke der Informationsgewinnung, z.B. über Anforderungen an Dienstleistungserbringer im Bundesgebiet, an den EA wenden (Art. 7 EU-DLR).

Vertiefte europäische Zusammenarbeit aller Genehmigungsbehörden

Die beschriebenen Regelungen erfordern eine enge und effiziente Zusammenarbeit der öffentlichen Verwaltungen der Mitgliedsstaaten. Deshalb soll zum Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedsstaaten ein elektronisches System (Internal Market Information System) geschaffen werden. Dieses System soll beispielsweise die Überprüfung einer landessprachlich verfassten Urkunde ermöglichen oder erleichtern.

Weitere Informationen des eGo Saar