Sachverst. Vertretung für Kinder und Jugendliche
Interessenbekundungsverfahren der Stadt Völklingen
Ehrenamtliche Tätigkeit als sachverständige Vertretung für Kinder und Jugendliche
Die Stadt Völklingen führt ein Interessenbekundungsverfahren durch mit dem Ziel, eine interessierte und motivierte ehrenamtliche sachverständige Vertretung für Kinder und Jugendliche für die Stadt Völklingen zu finden.
Zu deren Aufgaben gehören:
- Ansprechperson für Kinder und Jugendliche und deren Anliegen und Vorschläge
- Interessenvertretung, Netzwerkarbeit
- Einbringung und Vertretung von Anliegen der Kinder und Jugendlichen bei den zuständigen Stellen
- Zusammenarbeit mit allen Fachbereichen der Stadtverwaltung als Querschnittsaufgabe sowie mit Vereinen und anderen Institutionen oder Personen, die sich für Kinder und Jugendliche einsetzen,
- Öffentlichkeitsarbeit für Kinder und Jugendliche in Absprache mit dem/der Oberbürgermeister*in
- Das Einbringen von Kinder- und Jugendinteressen in die Fachausschüsse des Stadtrates sowie die Einflussnahme auf städtische Planungsvorhaben aus der Sicht von Kindern und Jugendlichen bilden dabei den Kern der Tätigkeit.
Die sachverständige Vertretung für Kinder und Jugendliche soll selbstbewusst und kommunikativ agieren und benötigt für die Wahrnehmung der Aufgaben eine hohe soziale Kompetenz.
Sie muss Erfahrungen in der Kinder- und Jugendarbeit oder in der Erziehungs- und Bildungsarbeit sowie im Umgang mit jungen Menschen nachweisen.
Die Bestellung erfolgt für die Dauer der Wahlperiode des Stadtrates bis 2029.
Bei Interesse an der Tätigkeit als sachverständige Vertretung für Kinder und Jugendliche in Völklingen, bitten wir um Zusendung Ihrer schriftlichen Interessenbekundung mit tabellarischem Lebenslauf und einer kurzen Darstellung der Beweggründe und Ziele
bis zum 31.01.2025
bevorzugt per E-Mail an die Stadt Völklingen fd26@voelklingen.de oder sekretariat-ob@voelklingen.de
Um Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses wird gebeten.
Weitere Informationen zu Voraussetzungen, Aufgaben, Rechten und Pflichten der sachverständigen Vertretung können in den Richtlinien vom 18.06.2021, die im Folgenden aufgeführt sind, eingesehen werden.
Richtlinie „Sachverständige Vertretung für Kinder und Jugendliche in der Mittelstadt Völklingen“
Beschluss Stadtrat vom 17.06.2021
Präambel
Die Richtlinie regelt die Zusammenarbeit des Stadtrates Völklingen, seiner Ausschüsse sowie der Stadtverwaltung mit der sachverständigen Vertretung für Kinder und Jugendliche sowie deren Stellvertretung.
Die kinder- und jugendpolitische Arbeit beabsichtigt eine kindgerechte Haltung in Politik und Gesellschaft mit dem Ziel, eine gelingende Partizipation zu realisieren. Die Grundlage für die Tätigkeit der sachverständigen Vertretung für Kinder und Jugendliche der Stadt Völklingen bildet diese Richtlinie.
Dabei geht es um die Anerkennung jedes Kindes als (Rechts-) Subjekt und die Gewährleistung umfassender Schutz-, Förder- und Beteiligungsrechte im privaten wie auch im öffentlichen Raum - das heißt die Verbesserung bei Achtung und Schutz der Menschenrechte von Kindern einerseits, sowie die Stärkung wirkungsvoller Umsetzungsstrukturen für die UN-Kinderrechtskonvention in Deutschland andererseits. Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. Die Jugendarbeit soll zur Verwirklichung des Rechts – insbesondere dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu schaffen oder zu erhalten.
Die sachverständige Vertretung für Kinder und Jugendliche ist Kommunikator*in – Katalysator*in – Multiplikator*in – Moderator*in.
§ 1 Rechtsstellung der sachverständigen Vertretung für Kinder und Jugendliche
1. Die sachverständige Vertretung für Kinder und Jugendliche und deren Stellvertretung üben das Amt ehrenamtlich aus.
2. Die sachverständige Vertretung für Kinder und Jugendliche und deren Stellvertretung haben das Amt in jeglicher Hinsicht neutral auszuüben und dürfen in keinem Dienst- oder Anstellungsverhältnis zur Stadt Völklingen stehen.
3. Um einen Interessenkonflikt, insbesondere aus wirtschaftlichen, beruflichen und persönlichen Gründen zu vermeiden, erhält die sachverständige Vertretung für Kinder und Jugendliche und ihre Stellvertretung keine finanzielle Förderung der Stadt.
4. Die sachverständige Vertretung für Kinder und Jugendliche soll selbstbewusst und kommunikativ agieren und benötigt für die Wahrnehmung der Aufgaben eine hohe soziale Kompetenz.
5. Die sachverständige Vertretung für Kinder und Jugendliche muss Erfahrungen in der Kinder- und Jugendarbeit oder in der Erziehungs- und Bildungsarbeit sowie im Umgang mit jungen Menschen nachweisen.
§ 2 Aufgaben der sachverständigen Vertretung für Kinder und Jugendliche
1. Die Aufgaben der sachverständigen Vertretung für Kinder und Jugendliche sind in Zusammenarbeit mit allen Dienststellen der Stadtverwaltung auszuüben. Zu den Aufgaben gehören:
a) Ansprechperson für Kinder und Jugendliche und deren Anliegen und Vorschläge
b) Interessenvertretung, Netzwerkarbeit
c) Einbringung und Vertretung von Anliegen der Kinder und Jugendlichen bei den zuständigen Stellen
d) Zusammenarbeit mit allen Fachbereichen der Stadtverwaltung als Querschnittsaufgabe sowie mit Vereinen und anderen Institutionen oder Personen, die sich für Kinder und Jugendliche einsetzen
e) Öffentlichkeitsarbeit für Kinder und Jugendliche in Absprache mit dem/der Oberbürgermeister*in.
2. Das Einbringen von Kinder- und Jugendinteressen in die Fachausschüsse des Stadtrates sowie die Einflussnahme auf städtische Planungsvorhaben aus der Sicht von Kindern und Jugendlichen bilden dabei den Kern der Tätigkeit. Die sachverständige Vertretung für Kinder und Jugendliche versteht sich als Anlauf- und Vermittlungsstelle für die Anliegen und Bedürfnisse der Kinder und Jugendlichen und ermöglicht somit mehr politische Mitwirkung der Zielgruppe. Die sachverständige Vertretung für Kinder und Jugendliche achtet bei Planungen der Kommune darauf, dass die Interessen von Kindern und Jugendlichen ausreichend berücksichtigt werden.
3. Im Verhinderungsfall wird die sachverständige Vertretung für Kinder und Jugendliche von deren Stellvertretung vertreten. Verhinderung liegt z.B. vor, wenn diese abwesend ist (z.B. bei Urlaub, Krankheit, Kur, Dienstreise etc. oder auch bei persönlichen Angelegenheiten).
§ 3 Bestellung und Amtszeit
1. Die sachverständige Vertretung für Kinder und Jugendliche und deren Stellvertretung werden auf Grundlage einer öffentlichen Ausschreibung in Form einer Interessenbekundung ermittelt und durch den Stadtrat bestellt.
2. Die Bestellung erfolgt für die Dauer der Wahlperiode des Stadtrates.
3. Der Stadtrat kann unter Angabe von Gründen die sachverständige Vertretung für Kinder und Jugendliche sowie deren Stellvertretung aus wichtigem Grund abberufen. Ein wichtiger Grund ist z.B. der Verstoß gegen die Richtlinie oder wenn diese den Interessen von Kindern und Jugendlichen zuwiderhandelt.
4. Dem/der Oberbürgermeister*in obliegt die organisatorische Zuordnung der sachverständigen Vertretung für Kinder und Jugendliche innerhalb der Stadtverwaltung.
§ 4 Rechte und Pflichten
1. Die sachverständige Vertretung für Kinder und Jugendliche kann sich mit allen für die Kinder- und Jugendarbeit in der Stadt und den in den Stadtteilen relevanten Selbstverwaltungsangelegenheiten befassen.
2. Auf Antrag der sachverständigen Vertretung für Kinder und Jugendliche soll der/die Oberbürgermeister*in dem Stadtrat solche Selbstverwaltungsangelegenheiten zur Beratung und Entscheidung vorlegen.
3. Die sachverständige Vertretung für Kinder und Jugendliche soll jeweils zu Beginn der Planungsphase bei allen die Kinder und Jugendliche betreffenden Angelegenheiten des Stadtrates und seiner Ausschüsse gehört werden, insbesondere bei:
a) baulichen Maßnahmen mit Kinder und Jugendlichen als Zielgruppe
b) Bildungsangeboten
c) Freizeitangeboten
d) Sportangeboten
e) Maßnahmen im Sozial- und Gesundheitswesen.
4. Die sachverständige Vertretung für Kinder und Jugendliche soll von der Stadtverwaltung rechtzeitig über anstehende Maßnahmen, die die Aufgaben der sachverständigen Vertretung für Kinder und Jugendliche betreffen, informiert werden.
5. Die sachverständige Vertretung für Kinder und Jugendliche oder deren Stellvertretung kann mit beratender Stimme an den Sitzungen des Stadtrates sowie seiner Ausschüsse teilnehmen soweit Aufgaben der sachverständigen Vertretung für Kinder und Jugendfragen zur Beratung und Entscheidung anstehen. Auf Verlangen ist ihr das Wort zu erteilen.
6. Die sachverständige Vertretung für Kinder und Jugendliche erhält eine Einladung zu allen Sitzungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse soweit kinder- und jugendrelevante Angelegenheiten auf der Tagesordnung stehen. Werden aus deren Sicht kinder- und jugendrelevante Themen behandelt, hat diese der Verwaltung die Teilnahme an der betreffenden Sitzung unter Benennung des betroffenen Sachverhalts mitzuteilen.
7. Die sachverständige Vertretung für Kinder und Jugendliche berichtet jährlich über ihre Tätigkeit im zuständigen Fachausschuss des Stadtrates.
8. Bei Interessenwiderstreit darf die sachverständige Vertretung für Kinder und Jugendliche und deren Stellvertretung weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit:
a) ihr selbst
b) einer oder einem ihrer Angehörigen
c) einer von ihr oder ihr kraft Gesetzes oder kraft Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person
einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.
9) Die sachverständige Vertretung für Kinder- und Jugendfragen und deren Stellvertretung haben, auch nach Beendigung der Tätigkeit über alle ihnen amtlich bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Weiter sind die einschlägigen Datenschutzvorschriften zu beachten.
§ 5 Sitzungsgeld
1. Die sachverständige Vertretung für Kinder und Jugendliche der Stadt Völklingen erhält für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse und des Stadtrates ein Sitzungsentgelt in Höhe des jeweils festgesetzten Sitzungsgeldes für Stadtratsmitglieder.
2. Sonstige Aufwandsentschädigungen oder ein Kostenersatz werden nicht geleistet.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tage nach ihrem Beschluss in Kraft.